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Anhänger Führerschein und Fahrerlaubnis

NEUE REGELUNG seit dem 19.01.2013

Klasse B

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer als 3.500 kg ist.

Durch eine zusätzliche Fahrerschulung kann die Gesamtmasse auf 4.250 kg erweitert werden. Im Führerschein wird dann die Schlüsselzahl 96 eingetragen.

Die Bestimmung, dass die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten darf, entfällt.

Zulässige Gesamtmasse einer Kombination

§ 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnisverordnung stellt klar, dass sich die zulässige Gesamtmasse (zGM) einer Fahrzeugkombination aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs und der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers ergibt. Stütz- bzw. Aufliegelasten werden nicht berücksichtigt.

Klasse BE

Künftig wird die (zGM) des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Daraus ergibt sich rechnerisch eine zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von höchstens 7.000 kg.

Wenn hinter einem Kraftfahrzeug der Klasse B ein Anhänger mit größerer (zGM) mitgeführt, ist die Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich. Ein Fahrer dieser Kombination benötigt künftig auch die Grundqualifikation für den gewerblichen Transport.

Klasse B96

Ausgehend von der Vorgabe der 3. EU Führerscheinrichtlinie müssen alle Mitgliedstaaten diese Klasse einführen. Mit dieser Klasse wird die Berechtigung der Klasse B auf Kombinationen erweitert, bei denen die (zGM) des Anhängers größer als 750 kg und die der Kombination größer als 3.500 kg, aber nicht größer als 4.250 kg ist.

Um die Schlüsselzahl 96 im Führerschein eingetragen zu bekommen, sind der Besitz der Klasse B oder die Erfüllung der Voraussetzung für die Erteilung der Klasse B Voraussetzung. Des weiteren muss eine Fahrerschulung, die ohne Prüfung abgeschlossen wird, absolviert werden.

Anhängerzentrale Hochdorf

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